Das nach Art 21 Abs 4 B-VG nur im Hinblick auf Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften bestehende Gebot, diese bei einer Anrechnung unbeschränkt zu berücksichtigen, wenn die anrechnende Gebietskörperschaft auch die bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten unbeschränkt anrechnet, bildet den Ausgangspunkt für die E des EuGH zur Diskriminierung durch eine demgegenüber beschränkte Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Einrichtungen (s EuGH 30. 11. 2000, C-195/98). Diese unionsrechtliche Entwicklung hat im innerstaatlichen Bereich jedoch keine Änderung des Regelungsgehalts des Art 21 Abs 4 B-VG und insb der Spezialität dieser Bestimmung gegenüber Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG bewirkt. Die unterschiedliche Gewichtung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften und solchen bei anderen Einrichtungen ist daher hinsichtlich innerstaatlicher Sachverhalte und damit unabhängig davon, ob im Anwendungsbereich des Unionsrechts eine vollständige Gleichbehandlung dieser Zeiten geboten wäre, nach wie vor in Art 21 Abs 4 B-VG angelegt. Ein Vergleich innerstaatlicher Sachverhalte mit unionsrechtlichen Sachverhalten unter dem Gesichtspunkt des Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG kommt nicht in Betracht.

