1. Eine systematische Auslegung ergibt, dass bei Sonderurlaub unter Verzicht auf die Bezüge nach § 20 Abs 1 Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den SozVersTr Österreichs (DO.B) nicht § 13 DO.B (über die vor der Anstellung zurückgelegten anrechenbaren Vordienstzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema) zur Anwendung gelangt, sondern die für den Sonderurlaub in den § 12a Abs 2 bis 4 DO.B spezifisch getroffenen Regelungen, denen nach der Systematik der DO.B der Vorrang eingeräumt wird.

