Auch bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung ist die Haftung eines Arztes auf die Verwirklichung desjenigen Risikos beschränkt, auf das er hinweisen hätte müssen.
Auch bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung ist die Haftung eines Arztes auf die Verwirklichung desjenigen Risikos beschränkt, auf das er hinweisen hätte müssen.
