Entspricht es den internationalen Richtlinien und dem aktuellen Stand der Wissenschaft, bei der Untersuchung und Befundung eines Patienten zuerst eine Röntgenuntersuchung durchzuführen und mittels Bild zu dokumentieren sowie anschließend daran ggf eine Sonografie durchzuführen und diese mangels pathologischer Veränderungen mittels Befund schriftlich zu dokumentieren, kann der OGH, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht generell und allgemein gültig beantworten, ob und wenn ja inwieweit im Zuge einer Sonografie Lichtbilder anzufertigen sind.

