Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes mit allen damit gewöhnlich verbundenen Belastungen stellt keinen ersatzfähigen Schaden im Rechtssinn dar.
Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes mit allen damit gewöhnlich verbundenen Belastungen stellt keinen ersatzfähigen Schaden im Rechtssinn dar.
