Ob schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung eine Aufklärung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung bei Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos erfolgen muss, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Ob schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung eine Aufklärung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung bei Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos erfolgen muss, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
