Die Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen ist in einem gegen ihn geführten Strafverfahren selbständig zu prüfen, also ohne Bindung an eine bereits bestehende Bestellung eines Erwachsenenvertreters durch das Pflegschaftsgericht.
Das Pflegschaftsgericht ist für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters (auch) zur Vertretung vor Strafgerichten zuständig.

