Auch wenn keine strikte Obergrenze für übernommene Erwachsenenvertretungen (und Vorsorgevollmachten) für einen in die Liste nach § 10b RAO eingetragenen RA normiert ist, ist bei konkreter Behauptungslage zum Wohl des Betroffenen zu prüfen, ob iSd § 10b RAO ausreichende Betreuungsmöglichkeiten des Betroffenen gegeben sind.
2 Ob 202/21a

