Lehnt eine Betroffene die Verständigung naher Angehöriger [hier: Sohn] von der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ab, steht nach der ausdrücklichen Anordnung des § 127 Abs 3 AußStrG nahen Angehörigen kein Rekursrecht gegen den Bestellungsbeschluss im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu. Dass diese Rechtsfolge einem Betroffenen auch bewusst ist, verlangt das Gesetz nicht.
3 Ob 51/22d

