Vereitelt der Beweisführer die Aufnahme eines von ihm beantragten Beweises durch sein Verhalten [hier: Verweigerung der DNA-Probe für DNA-Gutachten], wird auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren durch Unterbleiben einer solchen Beweisaufnahme das pflichtgemäße Ermessen zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht verletzt. Der Untersuchungsgrundsatz findet dort seine Grenzen, wo eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich ist oder deren Durchführung zu einer nicht absehbaren Prozessverschleppung führen würde. Der Vorwurf eines Verfahrensfehlers, der darin liege, dass das Gericht die vom Antragsgegner verweigerte DNA-Probe nicht zwangsweise abnehmen ließ, ist nicht weiter zu kommentieren.

