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Zur erforderlichen Konkretheit des Spruchs im Disziplinarverfahren

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Ingrid Jez, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2022/93RdM-LS 2022, 192 Heft 4 v. 5.8.2022

Der Spruch eines Disziplinarerkenntnisses ist hinsichtlich Tatzeit ausreichend konkret, wenn einem Arzt vorgeworfen wird, "im März 2020" die Behandlung von Kassenpatienten verweigert zu haben und nur mehr bereit gewesen zu sein, Patienten gegen Zahlung eines Privathonorars zu behandeln.

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