Ein Arzt ist hinsichtlich der Erfüllung seiner (nach dem Stand der Wissenschaft gebotenen) Aufklärungspflicht über mögliche Nebenwirkungen einer Einnahme von Penicillin beweisbelastet. Steht nicht fest, dass der Arzt die Patientin im Arzt-Patienten-Gespräch zu einer Penicillinunverträglichkeit befragt oder auch nur die Behandlung mit Penicillin thematisiert hat, ist die Haftung schon wegen der Verletzung seiner Aufklärungspflicht zu bejahen [hier: € 2.600,- Schmerzengeld].

