Eine gänzliche Unterbrechung eines versicherten Betriebs liegt dann vor, wenn der gesamte Betrieb des Versicherungsnehmers unterbrochen ist, sohin bei vollständigem Stillstand der Betriebsabläufe. Wird eine [hier: deutsche] Gemeinschaftspraxis im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des versicherten Arztes von den anderen Ärzten weiterbetrieben, dies jedoch aufgrund des unfallbedingten Ausfalls des Kl nur eingeschränkt, stellt die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Gemeinschaftspraxis eine bloß teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebs dar. Der Ersatzbetrag richtet sich diesfalls mangels entsprechender Vereinbarung nach dem aufgrund der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht erwirtschafteten - auf den versicherten Arzt entfallenden - Deckungsbeitrag.

