Kostenerstattungen für Leistungen, für die ein Tarif im Gesamtvertrag nicht vorgesehen ist [hier: 24-Stunden-Blutdruckmonitoring], haben sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren. Welche tariflich erfasste Pflichtleistung mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung oder Untersuchung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar. Dabei kann es auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, aber auch auf den erforderlichen Sach- und Personalaufwand ankommen.

