Die Regeln über die Erstattung der Kosten bei der Inanspruchnahme von Wahlärzten in §§ 131 ff ASVG sind schon ihrem Wortlaut nach nur auf Krankenbehandlungen (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) anzuwenden, nicht aber auf humangenetische Vorsorgemaßnahmen durch pränatale Diagnose. Die Versicherte kann deshalb für Vorsorgemaßnahmen, die bei einem Wahlarzt durchgeführt wurden [hier: zur Abklärung des Risikos eines Down-Syndroms bei einer über 40-jährigen Schwangeren], keinen Kostenersatz beanspruchen.

