Die Höhe der Kostenerstattung nach § 131 Abs 1 ASVG richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Tarif und setzt deshalb voraus, dass die in Rede stehende ärztliche Leistung auch von Vertragspartnern des SozVTr im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht und seitens des SozVTr honoriert werden hätte können.

