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Zum Kostenersatz für von Vertragsärzten und -einrichtungen des SozVTr nicht angebotene Krankenbehandlungen

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Ingrid Jez, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2022/103RdM-LS 2022, 194 Heft 4 v. 5.8.2022

Die Höhe der Kostenerstattung nach § 131 Abs 1 ASVG richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Tarif und setzt deshalb voraus, dass die in Rede stehende ärztliche Leistung auch von Vertragspartnern des SozVTr im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht und seitens des SozVTr honoriert werden hätte können.

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