Eine Gleichheitswidrigkeit des § 63 Abs 1 Z 1 lit a B-KUVG, weil dieser Sportwissenschaftler hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit ärztlicher Hilfe nicht Physiotherapeuten gleichstellt, erscheint vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH als so wenig wahrscheinlich, dass ein solches Vorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

