Die übertriebene Angabe von durchgeführten Po-Lifts [hier: 150 im Jahr] ist eine Selbstanpreisung und marktschreierische Darstellung und verstößt gegen § 8 Abs 1 ÄsthOpG sowie gegen § 2 Abs 3 Z 3 und § 5 Abs 1 der WerbeV 2014.
Ra 2022/09/0007
Abstract aus RdM-LS bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

