Mit Einbringung einer Feststellungsklage wird die Verjährungsfrist aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Beim Beginn der Verjährungsfrist aller bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fälliger Leistungen ist auf den Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils abzustellen [hier: nachfolgende Leistungsklage auf Verdienstentgang infolge verzögerten Berufseinstiegs nach rk festgestellter Haftung wegen Fehlbehandlung].

