Kontrolliert ein Portier [hier: zum Portierdienst eingeteilte Bewohner des Heims] jeweils anhand einer Liste, ob das Heim verlassen werden darf, und kann ein konkreter (in der Liste als "ausgangsberechtigt" geführter) Bewohner das Heim auf Nachfrage jederzeit verlassen, bedeutet dies keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen einer anderen Person und ist damit nicht als freiheitsbeschränkende Maßnahme dieses Bewohners iSd § 3 HeimAufG zu qualifizieren.

