Auf das Verfahren über einen Rek gegen eine E über die vorläufige Unterbringung ist § 29 UbG analog anzuwenden. Daraus folgt, dass die E auf jener Grundlage zu fällen ist, die das Gesetz für die vorläufige E nach § 20 UbG vorsieht. Das RekG kann nur feststellen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben waren, sodass in diesem Rekursverfahren grundsätzlich ein Neuerungsverbot besteht.
7 Ob 18/22f

