In Fällen, in denen an einzelnen Standorten nicht zumindest drei psychisch kranke oder geistig behinderte Betroffene ständig betreut oder gepflegt werden können, kommt es für die Anwendbarkeit des HeimAufG darauf an, ob bei einer Betrachtung der Organisation des Gesamtgebildes eine heim- oder familienähnliche Betreuungssituation vorliegt.

