Eine begründete Besorgniseignung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB setzt nicht zwingend begleitende Verhaltensweisen (Vorhalten eines Messers oder einer Waffe) voraus. Die Feststellung einer solchen Eignung - unter gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs - aus dem Wortlaut der Drohungen [hier: "Du Geisteskranker, ich bring euch alle um und zerstückel euch", sowie "Du Geisteskranker, bist schneller tot als du schauen kannst, ich bring dich um"] und dem Verhalten einer betroffenen Person bei der Tat im Zusammenhalt mit ihrem festgestellten psychotischen und zu Anfällen geneigten, Fremdgefährlichkeit bedingenden Zustand ist nicht zu beanstanden.

