Die Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG 1988 ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl grds anzuerkennen. Liegen triftige medizinische Gründe vor, sind auch höhere Aufwendungen als die vom SozVTr finanzierten als zwangsläufig zu beurteilen.

