Triftige medizinische Gründe lassen auch höhere Aufwendungen des Steuerpflichtigen als die von SozVTr finanzierten zwangsläufig erscheinen. Ob solche triftigen Gründe vorliegen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der VwGH als Rechtsinstanz nicht berufen ist. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des VwGH unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind. Eine Rechtsfrage grds Bedeutung liegt iZm der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat [hier: keine aufzugreifenden Bedenken gegen die Annahme triftiger Gründe für die zeitnahe Operation in einer Privatkrankenanstalt, wenn die Operation in einer öffentlichen KA nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden konnte, aus neurologischer Sicht absolute Dringlichkeit bestand und aufgrund des (hohen) Alters Eile geboten war].

