Angesichts der Untrennbarkeit des zugehörigen Leistungsangebots (vgl VwGH 4. 4. 2019, Ro 2017/11/0017) ist es dem VwG verwehrt, getrennt über Teile des Leistungsangebots abzusprechen und den Bedarf nach Teilen des Leistungsangebots zu bejahen und hinsichtlich der übrigen Teile des Leistungsangebots zu verneinen.
Ro 2018/11/0001

