Nach stRsp sind objektiv nachvollziehbare Feststellungen zum Einzugsgebiet unabdingbare Voraussetzung für die Bedarfsprüfung. Mit der Feststellung, das beantragte Ambulatorium sei im "Straßen-Individualverkehr" von mehreren (näher bezeichneten) Gemeinden mit 315.476 bzw 400.536 Einwohnern in 10 bzw 20 Minuten zu erreichen, und der Annahme von Versorgungsdichte-Werten (die überdies im oder über dem vom ÖSG geforderten Bereich liegen) wird der Forderung der Judikatur nach Feststellungen hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse (Erreichbarkeit) - insb hinsichtlich öffentlicher Verkehrsmittel - nicht entsprochen.

