1. Hinsichtlich der Größe des der Bedarfsprüfung zugrunde liegenden Einzugsgebietes besteht nach der VwGH-Rsp keine Bindung an Bezirks- und Landes(-Gemeinde)grenzen. Diese Rsp ist aber nicht so zu verstehen, dass ein mit einer Bezirks- oder Landes(-Gemeinde)grenze begrenzt festgestelltes Einzugsgebiet per se rechtswidrig wäre. Eine Abgrenzung ist dann rechtswidrig, wenn sie ohne entsprechende Begründung oder ohne die nach der Rsp erforderlichen Feststellungen erfolgt.

