Bedarf liegt nach der Judikatur nicht vor, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass das Einzugsgebiet klar umrissen ist. Feststellungen zu Wartezeiten haben auf objektiven Ermittlungsergebnissen zu beruhen. Ein Abweichen von dieser Rsp liegt nicht vor, wenn das VwG die Wartezeiten nicht ausschließlich anhand der Ergebnisse des Entwicklungs- und Planungsinstituts für Gesundheit (EPIG) bzw der belBeh selbst durchgeführten Befragungen beurteilt, sondern auch das vorgelegte Datenmaterial der gesetzlichen Krankenkassen einbezieht, das sich mit der Wartezeiterhebung des EPIG deckt. Auch das Vorbringen zur fehlerhaften Einbeziehung der Wahlärzte in die Bedarfsprüfung aufgrund ihrer mangelnden Versorgungswirksamkeit stellt kein entscheidungsrelevantes Abweichen von der stRsp dar.

