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Geheimhaltung aller persönlicher Daten der Kinder und Mutter

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2022/63RdM-LS 2022, 152 Heft 3 v. 8.6.2022

Wird den Kindern und der Mutter der Status als "Opfer" iSd § 65 Z 1 lit a StPO in einem gegen den Unterhaltsschuldner geführten Strafverfahren zuerkannt und eine Namensänderung gem § 2 Abs 1 Z 10 und 10a iVm Abs 2 NÄG bewilligt, dürfen im Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG die früheren Vor- und Familiennamen der Kinder und der Mutter verwendet werden. Andernfalls würden sie sich genau jener Gefahr aussetzen, die die Namensänderung vermeiden soll. § 10a AußStrG (iVm § 75a StPO) steht dem nicht entgegen.

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