Wird den Kindern und der Mutter der Status als "Opfer" iSd § 65 Z 1 lit a StPO in einem gegen den Unterhaltsschuldner geführten Strafverfahren zuerkannt und eine Namensänderung gem § 2 Abs 1 Z 10 und 10a iVm Abs 2 NÄG bewilligt, dürfen im Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG die früheren Vor- und Familiennamen der Kinder und der Mutter verwendet werden. Andernfalls würden sie sich genau jener Gefahr aussetzen, die die Namensänderung vermeiden soll. § 10a AußStrG (iVm § 75a StPO) steht dem nicht entgegen.

