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Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters und eines Rechtsbeistands vor Erstanhörung

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2022/62RdM-LS 2022, 152 Heft 3 v. 8.6.2022

Wird - als Ausnahme - bereits vor Durchführung einer Erstanhörung ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt, weil entweder die Voraussetzungen des § 120 Abs 2 AußStrG vorliegen oder die betroffene Person durch ihr Verhalten eine Erstanhörung verhindert bzw unbekannten Aufenthalts ist, bedarf es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG. Nur dieser kann den Betroffenen [hier: unbekannten Aufenthalts] im Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters vertreten und in seinem Namen Verfahrenshandlungen vornehmen (insb Rechtsmittel ergreifen).

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