Wird - als Ausnahme - bereits vor Durchführung einer Erstanhörung ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt, weil entweder die Voraussetzungen des § 120 Abs 2 AußStrG vorliegen oder die betroffene Person durch ihr Verhalten eine Erstanhörung verhindert bzw unbekannten Aufenthalts ist, bedarf es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG. Nur dieser kann den Betroffenen [hier: unbekannten Aufenthalts] im Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters vertreten und in seinem Namen Verfahrenshandlungen vornehmen (insb Rechtsmittel ergreifen).

