Dritten iSd § 141 AußStrG kommt, selbst wenn sie nahe Angehörige sind, auch nach § 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG keine Akteneinsicht zwecks Überprüfung der finanziellen Gebarung des Erwachsenenvertreters zu. Gibt die Antragstellerin nicht einmal eine bedingte Erbantrittserklärung ab, ist sie weder Rechtsnachfolgerin noch Vertreterin des Nachlasses.
6 Ob 205/21x

