Ob eine medikamentöse Freiheitsbeschränkung vorliegt, erfordert Feststellungen darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente, insb in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination, dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden oder werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. Eine Beurteilung lässt sich nicht vornehmen, wenn sich die getroffenen Feststellungen auf die Anführung des therapeutischen Zwecks der Medikationen beschränken [hier: fehlende Feststellungen zur Häufigkeit der Verabreichung sowie der konkreten Wirkungen der Dauermedikation Leponex; fehlende Feststellungen zum konkreten Einsatz der Einzelfallmedikationen Leponex und Risperidon sowie zu deren Wirkung in Kombination mit der Dauermedikation].

