Der Verpflichtung der Konsumation von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten der Gastronomie nur im Sitzen und an Verabreichungsplätzen lag das Ziel zugrunde, einer unkontrollierten Durchmischung der Gäste in Gastronomiebetrieben und damit einer Verbreitung von COVID-19 entgegenzusteuern. Der mit dieser Maßnahme verfolgte Schutz der Gesundheit stellt ein Ziel von erheblichem Gewicht dar. Angesichts der im Zeitpunkt der Verordnungserlassung bestehenden epidemiologischen Situation ist dem BMSGPK nicht entgegenzutreten, wenn er ein Verbot der Konsumation von Speisen und Getränken im Stehen in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten von Gastronomiebetrieben zur Erreichung dieses Ziels für erforderlich hielt. Die Maßnahme ist auch sachlich gerechtfertigt, da durch fixe Sitzplatzzuweisungen und eine damit verbundene Konsumation von Speisen und Getränken nur an diesem Sitzplatz vertretbar davon ausgegangen werden konnte, dass in der Betriebsstätte weniger Durchmischung stattfindet.

