Innerhalb von Betriebsstätten der sog "Nachtgastronomie" herrschen aufgrund der vertretbar anzunehmenden vermehrten Durchmischung eines vor allem jungen Publikums mit einer niedrigen Durchimpfungsrate und des durch lautes Sprechen, Singen und Tanzen bedingten erhöhten Aerosolausstoßes epidemiologisch besonders ungünstige Verhältnisse. Insb stellt die Übertragbarkeit des Virus - wenn auch nicht das einzige - so doch ein wichtiges Kriterium für die Anordnung von Maßnahmen dar. Erachtete der BMSGPK daher angesichts der im Verordnungsakt dokumentierten epidemiologischen Situation und der unsicheren Studienlage hinsichtlich der Transmissionswahrscheinlichkeit von SARS-CoV-2 bei Genesenen die mit § 5 Abs 1a 2. COVID-19-ÖV angeordnete Auflage als erforderlich, ist dies nicht als unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber Geimpften zu erkennen. Bei einem Nachweis über neutralisierende Antiköper tritt der Umstand hinzu, dass der Infektionszeitpunkt nicht festgestellt werden kann und ein immunologischer Schutz gegen COVID-19 mit der Zeit abnimmt. Die Maßnahme ist insb auch im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Gesundheitsschutzes im Verhältnis zum Interesse von Personen mit einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion, Betriebsstätten der "Nachtgastronomie" zu besuchen, jedenfalls verhältnismäßig.

