Für den dem Kl obliegenden Beweis der Kausalität genügt der Beweis der nicht bloß unwesentlichen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Ob dem Schädiger dieser Nachweis gelingt, ist anhand der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. Verschlechtern sich die Heilungschancen durch eine Diagnoseverzögerung um nur 5 %, ist der Anscheinsbeweis für die Kausalität des Behandlungsfehlers misslungen.

