Eine Unterlassung einer (weiteren) Diagnostik kann haftungsbegründend sein, wenn sie indiziert ist. Bestehen für die Ärzte bis zum Ergebnis des EKGs und der Blutuntersuchung keine Anhaltspunkte oder konkreten Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Herzinfarkts, ist die Unterlassung weiterer Untersuchungen [hier: nach Einlieferung in eine Justizanstalt] nicht haftungsbegründend.
1 Ob 16/22t

