Gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Rev ua die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der RevWerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Bei einer behaupteten Verletzung des Rechts auf rechtskonforme Anwendung des § 136 Abs 6 ÄrzteG handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um Revisionsgründe, die nur iVm der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts vorgebracht werden können.

