1. § 28 der V über ärztliche Fortbildung idF Kundmachung der ÖÄK 4/2013 ist dahingehend zu verstehen, dass der in Abs 3 normierte Fortbildungsumfang (150 DFP-Punkte) die Untergrenze für die Fortbildungspflicht gem § 49 Abs 1 ÄrzteG ist. Die Wendung "Erfüllt der Arzt die in Abs 3 genannten Voraussetzungen nicht" in Abs 4 bezieht sich auf das Vorliegen der Aufbuchung einer bestimmten (Mindest-)Punkteanzahl auf dem Fortbildungskonto oder eines DFP-Diploms. Diese Regelung soll den Arzt darauf aufmerksam machen, dass seine Nachweispflicht nicht automatisch erfüllt ist, und ihm die Möglichkeit geben, innerhalb der in § 49 Abs 2c ÄrzteG normierten dreimonatigen Nachfrist Nachweise über im Sammelzeitraum absolvierte Fortbildungen nachzureichen (zB durch DFP-Bestätigungen in Papierform, Nachweis anzuerkennender ausländischer Fortbildungspunkte).

