Nach § 19 Abs 2 4. COVID-19-SchuMaV ist der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske nicht zugemutet werden kann, durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine zulässige Beschränkung des Rechts auf Geheimhaltung iSd § 1 Abs 2 DSG sowie des Art 9 Abs 2 lit i DSGVO. Die Vorlage und Überprüfung von Maskenbefreiungsattesten beim Betreten von Betriebsstätten verletzten daher nicht das Recht auf Geheimhaltung.

