Die vom Erwachsenenvertreter zu legende (Schluss-)Rechnung muss leicht nachvollziehbar, also übersichtlich und plausibel sein. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Abrechnung durch für ihre Schlüssigkeit notwendige Angaben zu ergänzen. Die Entscheidung über die [hier: versagte] Bestätigung der (Schluss-)Rechnung beschränkt sich auf eine Plausibilitätsprüfung.

