Bei der Beurteilung der Eignung einer Person als [hier: einstweiliger] Erwachsenenvertreter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. Zur Annahme einer Interessenkollision genügt ein objektiver Tatbestand. Es reicht bereits eine mögliche Interessenkollision aus, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen [hier: fehlende Eignung des jüngeren Sohns der Betroffenen und dessen gewählter RA wegen vehementer Kontaktrechtsstreitigkeiten mit dem älteren Sohn der Betroffenen, die diesen sehen möchte].

