Eine disziplinäre Bestrafung eines Arztes wegen unwahrer und unsachlicher Informationen aufgrund von Aussagen [hier: in einer Fernsehsendung über Impfgegner], dass Viren und Bakterien nicht krankmachen würden, dass das Versagen unserer Immunologie mit einer verkehrten Lebensführung und Lebensanschauung zu tun habe und es die Theorie der Ansteckung nicht gäbe, liegt im öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes. Dies insb, wenn - im Unterschied zur E vom 29. 10. 2019, Ra 2019/09/0010 - die Aussagen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Stellung und Erfahrung als Arzt erfolgen und nicht darauf verwiesen wird, dass die Informationen eine Mindermeinung darstellen und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen, oder auf andere Stellen verwiesen wird, bei denen auch andere (gegenteilige, dem Stand der Wissenschaft entsprechende) Informationen eingeholt werden können. Bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen sollte man sich von sachlichen Erwägungen leiten lassen. Durch diese Äußerungen kann bei einem nicht fachkundigen oder laienhaften Zuseher ein falscher Eindruck über die Gefährlichkeit von Infektionen und die Wirksamkeit von Impfungen erweckt werden. Es handelte sich auch nicht um die Darstellung einer begründeten Mindermeinung im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses, weshalb eine disziplinäre Bestrafung im Hinblick auf Art 10 Abs 2 EMRK gerechtfertigt ist.

