Bei Vereinbarungen, die aus Anlass der Aufnahme in den EKO zwischen Hersteller und Dachverband getroffen werden, tritt der Dachverband nicht hoheitlich auf, sondern als privates Rechtssubjekt. Streitigkeiten aus diesen Vereinbarungen und eine Prüfung der Vertragsinhalte fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.

