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Unterlassene Diagnoseaufklärung durch Gynäkologen und Radiologen

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2022/26RdM-LS 2022, 119 Heft 2 v. 4.4.2022

Wird einem Gynäkologen der Mammographie-Befund seiner Patientin, die ihn wegen eines Knotens aufgesucht und die er zur radiologischen Untersuchung überwiesen hat, (ausschließlich) übermittelt sowie von diesem abgerufen und gelesen, muss er anhand des im Befund enthaltenen Ratschlags des Radiologen über die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen - gemessen am Maßstab eines ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnitts(fach)arztes - klar erkennen, ob weitere Abklärungen dringend notwendig sind. Ein solcher Ratschlag kann nicht so verstanden werden, dass weitere Untersuchungen bereits in die Wege geleitet worden wären. Erkennt ein Arzt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, hat er die Patientin auf deren Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen [hier: unterlassene Kontaktaufnahme und Aufklärung der Patientin].

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