Ob Ärzte einen Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten haben, ist im Einzelfall zu beurteilen [hier: keine Unterlassung von unerlässlichen Behandlungsmaßnahmen bei fehlenden Anzeichen auf eine Blinddarmentzündung im Rahmen der Untersuchungen in der Notfallambulanz; Blinddarmdurchbruch erst zwei Tage später intraoperativ erkannt].

