Steht fest, dass eine Patientin auch in eine Operation - wie sie tatsächlich durchgeführt wurde - eingewilligt hätte, wenn sie früher (und/oder umfangreicher) aufgeklärt worden wäre, ist dem bekl Arzt der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens gelungen [hier: Aufklärung erst einen Tag vor kosmetischer Operation im Jahr 2010].
8 Ob 116/21y

