Maßnahmen der schulischen Sicherheitskonzepte [hier: Masken- und Testpflicht] im Kontext der epidemiologischen Situation in Österreich speziell an Schulen, die auf der COVID-19-SchulV 2021/22 beruhen, sind Ausfluss der Verwaltung [vgl auch VfGH V 155/2021]. Ein Antrag auf Unterlassung dieser Maßnahmen ist im ordentlichen Rechtsweg unzulässig.
7 Ob 35/22f

