Neben der grds Ermächtigung zur Anordnung von Ausgangs- und Betretungsbeschränkungen ermächtigt das COVID-19-MG (§ 1 Abs 5 Z 5 iVm § 1 Abs 5a Satz 1) ausdrücklich dazu - zB beim Betreten von Betriebsstätten - zwischen Personen zu differenzieren, von denen eine geringere epidemiologische Gefahr ausgeht (Geimpfte, Genesene, Getestete und Personen mit Antikörpernachweis), und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Der Gesetzgeber hat damit (in gleichheitsrechtlich nicht zu beanstandender Weise) vorgezeichnet, dass Auflagen, die mit Blick auf das Vorliegen einer geringeren epidemiologischen Gefahr festgelegt werden, auf wissenschaftlich vertretbare Unterschiede hinsichtlich der Verbreitung von COVID-19 zurückgeführt werden müssen. Bei weitergehenden Ausnahmen von den auf Grundlage dieses G festgelegten Beschränkungen, zB in Bezug auf Ausgangsregelungen iSd § 6 Abs 1 COVID-19-MG, müssen Differenzierungen etwa zwischen nicht immunisierten Personen und geimpften bzw genesenen Personen auf wissenschaftlich vertretbare Annahmen über signifikante Unterschiede (arg: deutlich reduziert) in Bezug auf die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 zurückgeführt werden. Der Gesetzgeber trägt damit in Bezug auf die Prognoseentscheidung des Verordnungsgebers der Eingriffsintensität von Beschränkungen in abgestufter Weise Rechnung.

