Hat ein Unfall bei einer Betroffenen auch einen Vorteil [hier: Zahlungen aus privaten Unfallversicherungen] ausgelöst, stellt sich die Frage des Vorteilsausgleichs nicht. Der von der Betroffenen erlangte Vorteil führt nämlich zu dem weiteren Schaden der Betroffenen [hier: aufgrund der Versicherungsleistungen deutlich höhere Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der unfallbedingt notwendigen, gerichtlichen Erwachsenenvertreterin], mit dem die Unfallverursacher zusätzlich belastet werden sollen. Dieser zusätzliche Schaden ist zu ersetzen, wenn er adäquat verursacht worden ist. Es ist nicht korrekturbedürftig, wenn es als nicht außerhalb der Lebenserfahrung beurteilt wird, dass einem durch einen Unfall Geschädigten Leistungen zufließen, die das Vermögen des Geschädigten vermehren und demgemäß auch den Aufwand einer unfallbedingt notwendigen Erwachsenenvertretung sowie die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der Erwachsenenvertreterin erhöhen.

